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Der Freistellungsauftrag

Geld sparen ist gar nicht so einfach, denn fast immer will Vater Staat auch etwas abbekommen. Jedem Sparer steht aber ein gewisser Freibetrag zur Verfügung, mit dem er Zinserträge steuerfrei einstreichen kann. Allerdings muss dafür rechtzeitig ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Wie aber berechnet sich der Freistellungsbetrag, der jedem Anleger zusteht? Er ist gesetzlich festgelegt!

Seit dem 1. Januar 2007 liegt der Sparerfreibetrag für Ledige bei 750 Euro, für Verheiratete bei 1.500 Euro. Dazu kommt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro pro Person. Ein Alleinstehender kann im laufenden Jahr also 801 Euro Zinsen steuerfrei vereinnahmen, ein Ehepaar 1.602 Euro. Der gesamte Freistellungauftrag kann bei einer Bank geltend gemacht oder auf  mehrere Institute aufgeteilt werden.

Die Zinsen von Sparanlagen unterliegen der Einkommenssteuer, da sie als Erträge zählen. Um sich vor dem direkten Steuerabzug zu sichern, können Anleger mittels Freistellungsauftrag ihr kontoführendes Kreditinstitut damit „beauftragen“  Zinseinnahmen im Rahmen des Sparerfreibetrags vor dem automatischen Steuerabzug freizustellen. 

Die nötigen Formulare für den Freistellungsauftrag gibt es bei allen Kreditinstituten. Entweder erhaltet Sparer sie direkt bei Kontoeröffnung oder können sie jederzeit auf der Website der Bank herunterladen. Bei einigen Instituten können die Aufträge mittlerweile direkt online ausgefüllt und bestätigt werden. Die Erteilung des Freistellungsauftrages ist kostenlos, gilt aber nur für Zinserträge.

Weiterführende Links:

- Der Bankenverband gibt Auskunft über die Einlagensicherung